Kundeninformation:
Steuervorteil für Privatgärten
Die Bundesregierung hat mit dem „Konjunkturprogramm I“ und dem Familienleistungsgesetz
zusätzliche Steuervorteile geschaffen. Es besteht die Möglichkeit der steuerlichen Förderung
„haushaltsnaher Dienstleistungen“ wie z.B. Gartenpflege. Der Förderbetrag beträgt max. 4.000
Euro.
Auf Arbeitskosten (Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten) für handwerkliche Tätigkeiten wie z.B.
Garten- und Wegebauarbeiten, die der Erhaltung, Modernisierung und Renovierung dienen, wird ein
zusätzlicher Steuervorteil in Höhe von 20% von max. 6.000 Euro gewährt.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
• Es werden nur Rechnungen anerkannt, in denen die gesetzliche Umsatzsteuer ausgewiesen ist
• Die Arbeitskosten sind separat auszuweisen
• Rechnungsbeträge müssen von einem Bankkonto an den Empfänger überwiesen werden.
• Barzahlungen werden nicht anerkannt
• Steuerermäßigungen können nur im Jahr der Zahlung beansprucht werden.
Die Entscheidung über die Anerkennung der Steuermäßigung liegt ausschließlich bei den
Steuerbehörden. (Aufgrund der vielfältigen Differenzierungs- und Auslegungsmöglichkeiten
seitens der Steuerbehörden übernehmen wir für die vorstehenden Ausführungen keinerlei Gewähr
/ Haftung)
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